Stromleitung über Privatgrundstück: Muss eine einmalige Entschädigung versteuert werden?
Im Zuge der Energiewende werden Tausende Kilometer neuer Stromtrassen gebaut – häufig in Gestalt von Überlandleitungen. Vor der eigenen Haustür oder gar direkt über dem eigenen Haus möchte jedoch kaum jemand solche „Energieautobahnen“ vorfinden.
Erhalten private Eigentümer für die Überspannung ihres Grundstücks eine einmalige Entschädigung, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieser Gelder. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist derzeit ein Verfahren anhängig, das eine höchstrichterliche Klärung erwarten lässt:
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute aus Nordrhein-Westfalen für die Überspannung ihres Privatgrundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 EUR von einem Stromnetzbetreiber erhalten. Im Gegenzug hatten die Eheleute eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch bewilligt. Der Stromnetzbetreiber war fortan berechtigt, das Grundstück zwecks Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen in Anspruch zu nehmen.
Das Finanzamt der Eheleute erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, so dass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 EUR erhöhte. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) lehnte einen solchen Ansatz zwar mit der Begründung ab, dass die Eheleute nicht freiwillig gehandelt hätten und eine Überspannung auch im Wege der Enteignung hätte durchgesetzt werden können. An der Besteuerung der Entschädigung änderte sich im Ergebnis jedoch nichts, weil das FG die Entschädigung stattdessen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifizierte.
Mit ihrer Revision vor dem BFH versuchen die Eheleute derzeit, eine Besteuerung der Entschädigung in zweiter Instanz abzuwenden. Sie tragen vor, dass die Überspannung zu einer erheblichen Wertminderung ihres Grundstücks geführt habe, die nicht durch den gezahlten Betrag ausgeglichen werde. Ein derartig endgültiger Rechtsverlust könne nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.
Der BFH hat nun angekündigt, sich in diesem Verfahren grundlegend mit der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen für die Überspannung von Privatgrundstücken befassen zu wollen. Die Bundesrichter haben das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen (Aufforderung zum Beitritt).
Hinweis: Wer entsprechende Entschädigungen erhalten hat und versteuern soll, kann Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid einlegen und auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH verweisen. So lässt sich ein sogenanntes Zwangsruhen des Verfahrens erreichen, so dass der Fall bis zur Klärung durch den BFH verfahrensrechtlich offenbleibt. Sollten die Bundesrichter einen Steuerzugriff ablehnen, lässt sich von dieser Entschädigung später im eigenen Fall profitieren.
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(aus: Ausgabe 08/2017)
Source: Mandanten-Infos