Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Finanzamt darf Erstattung für Bauträger nicht an Subunternehmer durchreichen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Rechtslage bei der Besteuerung von Umsätzen aus Bauleistungen für Altfälle zweifelhaft ist. In dem Verfahren hatte die Finanzverwaltung einen Subunternehmer zur Nachzahlung von Umsatzsteuer herangezogen, obwohl dieser darauf vertraut hatte, dass nach dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet wird. Er war also davon ausgegangen, dass die Steuerschuld auf den Empfänger seiner Leistung übergeht. Nach Auffassung des Finanzamts sollte der Subunternehmer aber nachzahlen, weil der Leistungsempfänger die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt hatte.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013, nach der speziell Bauträger als Leistungsempfänger im Regelfall keine Umsatzsteuer mehr schulden. Seitdem ist das Reverse-Charge-Verfahren bei Rechnungen an Bauträger nicht mehr anwendbar. Bauträger, die bereits die Umsatzsteuer abgeführt haben, obwohl sie nach dem BFH-Urteil gar nicht mehr dazu verpflichtet gewesen wären, können seither einen Erstattungsantrag stellen.
Beispiel: Subunternehmer U1 hat im Jahr 2012 im Auftrag des Bauträgers U2 Fliesen verlegt. Beide sind davon ausgegangen, dass U2 als Leistungsempfänger die Steuer für den Umsatz schuldet.
Laut dem Urteil des BFH aus 2013 hat aber nicht U2 die Steuer geschuldet, sondern U1. Daher stellt U2 einen Erstattungsantrag. Und das Finanzamt tritt an U1 heran, damit dieser die Steuer nachzahlt, die es U2 nun erstatten muss.
Das FG gewährt dem Subunternehmer in einem solchen Fall aber Vertrauensschutz. Dieser kann nicht nachträglich in Anspruch genommen werden. Vor allem in Fällen, in denen der leistende Subunternehmer die Steuer nicht mehr vom Leistungsempfänger nachfordern kann (z.B. wegen Verjährung), genießt er Vertrauensschutz.
Hinweis: Auch wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat sie Signalwirkung. Es wird damit wahrscheinlicher, dass die nachträgliche Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber leistenden Subunternehmern generell als unzulässig betrachtet wird.
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(aus: Ausgabe 09/2015)
Source: Mandanten-Infos