Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Neue Bescheinigung der Wiederverkäufereigenschaft bei Gas- bzw. Stromlieferung
Bei Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz kann es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommen. Voraussetzung ist, dass der Abnehmer zugleich Wiederverkäufer von Erdgas ist. In diesem Fall schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Beispiel: Ein Förderunternehmen liefert Erdgas an ein Versorgungsunternehmen. Da Letzteres das Gas weiterverkauft, kommt es zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Das Versorgungsunternehmen muss die Umsatzsteuer für die Gaslieferung an das Finanzamt abführen.
Eine ähnliche Regelung sieht der Gesetzgeber für Elektrizitätslieferungen vor. Hier geht die Steuerschuld allerdings nur dann auf den Empfänger über, wenn sowohl er als auch der Lieferant Wiederverkäufer von Elektrizität sind. In diesem Bereich müssen also beide Geschäftspartner als Wiederverkäufer tätig sein.
Ob es sich bei einem Geschäftspartner um einen Wiederverkäufer handelt, ist in der Praxis mitunter schwer zu klären. Grundsätzlich muss seine Haupttätigkeit im Erwerb von Gas bzw. Elektrizität liegen. Um als Wiederverkäufer zu gelten, muss er also mehr als 50 % des erworbenen Gases bzw. der Elektrizität weiterveräußern.
Beteiligte können dann davon ausgehen, dass ihr Geschäftspartner Wiederverkäufer ist, wenn er bei der Ausführung des Umsatzes den Vordruck „USt 1 TH“ vorlegt. Das Bundesfinanzministerium hat diesen nun neu bekanntgegeben. Gegenüber dem bisherigen Muster wurde die maximale Gültigkeitsdauer verlängert – auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach dem Ausstellungsdatum.
Hinweis: Produzieren Sie Strom mit Hilfe einer Photovoltaikanlage auf Ihrem privaten Wohnhaus, müssen Sie den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht beachten.
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(aus: Ausgabe 09/2015)
Source: Mandanten-Infos